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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase

Seit dem 01. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (neue F-Gas-V).

Betreiberpflichten

Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Mit der neuen F-Gas-Verordnung bleiben diese weitgehend bestehen.

Dichtheitskontrollen mittels Wartungen

Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich nach dem CO2-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels. Hierbei können sich Wartungsintervalle von 3 Monate bis 24 Monate herausstellen. Sprechen Sie uns an, wir können Ihnen dann mitteilen an welche Pflichten Sie sich halten müssen. Des Weiteren sorge wir für eine hohe Funktionssicherheit Ihrer Anlage und im Falle einer Störung für eine schnellstmögliche Reparatur und Wiederherstellung des Betriebs der Klimaanlage. Durch die regelmäßige Überprüfung tragen Sie mit dazu bei, unnötige Kältemittelemissionen durch Auftreten von Leckagen zu verhindern.
 
Achtung: Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 1 Chemikaliengesetz und §§ 4 und 13 Chemikaliensanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000€ pro Verstoß belegt oder gem. §§3 und 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft werden.